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Kommunalwahlen zum Stadtrat 2024

Die Kommunalwahlen umfassen in der Großen Kreisstadt Flöha

  •  die Wahl zum Stadtrat Flöha und
  •  die Ortschaftsratswahl der Ortschaft Falkenau


Die Kommunalwahlen finden in einem Turnus von fünf Jahren statt. Durch das Staatsministerium des Innern wurde die Durchführung der Kommunalwahl 2024 auf Sonntag, den 09.06.2024 festgelegt.

  • Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)
  • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674)
  • Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBL. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Wahlberechtigt für die Wahl zum Stadtrat Flöha sind gemäß § 16 SächsGemO alle Bürger der Stadt Flöha.

Bürger der Stadt Flöha im Sinne des § 15 SächsGemO sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag mit Hauptwohnsitz in Flöha gemeldet sind


Wahlberechtigt für die Ortschaftsratswahl Falkenau sind alle Bürger der betreffenden Ortschaft. Für die Bürgereigenschaft gelten die gleichen Regeln wie für den Stadtrat (vgl. oben) mit der Maßgabe, dass die Betreffenden mindestens drei Monate in der Ortschaft gemeldet sein müssen.

Nicht wahlberechtigt sind gemäß § 16 SächsGemO diejenigen Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder das Stimmrecht nicht besitzen.

Als passives Wahlrecht bezeichnet man das Recht, gewählt zu werden.

Wählbar in den Stadtrat Flöha sind gemäß § 31 SächsGemO alle Bürger der Stadt Flöha.

Nicht wählbar ist, wer

  • infolge Richterspruch das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
  • infolge deutschen Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.


Gleiches gilt für die Ortschaftsratswahl. Hierzu müssen die Betreffenden jedoch Bürger der Ortschaft sein.

Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl 2024

Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen 2024 (Stadtratswahl; Ortschaftsratswahl) können von Parteien, mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.

Die Anzahl der Bewerber pro Wahlvorschlag bemisst sich nach folgender Regel: Die maximale Zahl ergibt sich aus der Anzahl der zu wählenden Stadtrats-/Ortschaftsratsmitglieder geteilt durch die Zahl der Wahlkreise multipliziert mit 1,5. Dieses Ergebnis wird aufgerundet.

Gemäß § 2 Parteiengesetz (ParteiG) sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf politischer Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Eine Partei verliert gemäß § 2 Abs. 2 ParteiG u. a. dann ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenem Wahlvorschlag teilgenommen hat. Satzung, Programm, Namen und Landesverbände einer Partei sind der Bundeswahlleiterin mitzuteilen.

Wählervereinigungen sind Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung kommunalpolitischer Ziele.

Es wird unterschieden zwischen mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen.

Eine Wählervereinigung ist mitgliedschaftlich organisiert, wenn sie in einer Satzung die für die Organisation notwendigen Mindestregelungen getroffen hat, insbesondere über Name und Sitz, Eintritt und Austritt (Mitgliedschaftsformalitäten), Organe und Zweck.

Hinweis:

Ein Verein, der eigentlich zu einem anderen Zweck gegründet wurde, kann nur dann eine Wählervereinigung sein, wenn er satzungsgemäß auch kommunalpolitische Ziele verfolgt. Das setzt voraus, dass in der betreffenden Vereinssatzung kommunalpolitische Zielstellungen nachweislich verankert sein müssen.

Eine nicht mitgliedschaftliche Wählervereinigung tritt ohne feste Organisationsstruktur an – es handelt sich um eine lose Gruppierung von mindestens drei Wahlberechtigten, ein Programm oder eine Satzung sind nicht erforderlich.

Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer

  • in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im jeweiligen Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
  • einer Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung)


hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist.

Hinweis:

Die örtlichen Gliederungen der Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen weichen zuweilen vom jeweiligen Wahlgebiet (Stadtrat = Stadt Flöha; Ortschaftsrat = Ortschaft) ab. Auch bei abweichenden Strukturen der Wahlvorschlagsträger sind alle Mitglieder, die im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigt sind, zur Bewerberaufstellung einzuladen.

Als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Angehörigen dieser Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu geheim gewählt worden ist.

Mehrere Wahlvorschlagsträger können auch einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

Demgegenüber ist die Verbindung von Wahlvorschlägen (sog. Listenverbindungen) verboten.

Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Durchführung der Wahl eingereicht werden und müssen bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr (04.04.2024) schriftlich im Original beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses vollständig eingegangen sein.

Das Einreichen des Wahlvorschlages und/oder seiner Anlagen in elektronischer Form oder als Fax ist ausgeschlossen. 

Die Bekanntmachung der Wahl erfolgt spätestens am 90. Tag vor der Wahl im Amtsblatt oder auf der Internetseite.

Die beizubringenden Unterlagen des Wahlvorschlages umfassen

  • den Wahlvorschlag,
  • die Zustimmungserklärungen der Bewerber,
  • die Wählbarkeitsbescheinigungen der Bewerber,
  • die Niederschrift über die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung zur Bewerber-Aufstellung
  • die zugehörige eidesstattliche Versicherung,
  • die Satzung (nur für mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen und Parteien, deren Parteiunterlagen nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt sind),
  • eine Erklärung des zuständigen Vorstandes der Partei oder Wählervereinigung, dass im Falle der Höherzornung der Mitgliederversammlung die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlagen (nur wenn zutreffend),
  • die Wahlrechtsbescheinigungen der drei Unterzeichner des Wahlvorschlages (nur bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen)
  • eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6 a Absatz 3 Kommunalwahlgesetz (nur bei ausländischen Bewerbern)


Die Vordrucke für die einzureichenden Wahlvorschläge und die zugehörigen Anlagen werden von der Wahlbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Bitte wenden Sie sich an: wahlamt(at)floeha.de oder telefonisch an 03726 791105.

Jeder Wahlvorschlag muss von einer bestimmten Anzahl im jeweiligen Wahlgebiet Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags vorliegen.

Ausgenommen von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind für die Stadtratswahl Wahlvorschläge einer Partei oder Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

  • im Sächsischen Landtag oder
  • seit der letzten Stadtratswahl im Stadtrat Flöha      vertreten sind.


Für die Ortschaftsratswahl sind Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften ausgenommen,

  • die die Bedingungen des vorangehenden Satzes erfüllen oder
  •  die seit der letzten Ortschaftsratswahl aufgrund eigenen Wahlvorschlages im jeweiligen Ortschaftsrat vertreten sind.


Hinweis:

Bei der Beurteilung des „Vertretenseins“ kommt es auf den vorherigen Wahlerfolg einer Partei oder Wählervereinigung an und nicht auf die Mitgliedschaft einzelner Mandatsträger. Ist zum Beispiel ein Mitglied einer Partei oder Wählervereinigung bei den Kommunalwahlen 2019 für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung gewählt worden, so vermittelt er dieser und nur dieser das Privileg und zwar auch bei einem nachträglichen Austritt oder Wechsel in eine andere Partei oder Wählervereinigung. Wird ein Mandatsträger erst während der Wahlperiode Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung, so führt dies nicht zur Privilegierung dieser Partei nach § 6b Absatz 3 KomWG.

Wahlvorschläge einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung benötigen zur Befreiung von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften über das oben Gesagte hinaus zusätzlich die Unterschriften von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages dem Stadtrat bzw. dem betreffenden Ortschaftsrat angehören.

Ein gemeinsamer Wahlvorschlag von mehreren Parteien und/oder Wählervereinigungen bedarf dann der Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger diese für sich allein benötigen würde.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

Augustusburger Straße 90, 09557 Flöha

Tel. 03726 791-105 oder 03726 791-108

E-Mail: wahlamt(at)floeha.de

Wahlhelfer gesucht

Der Termin für die Kommunal- und Europawahl ist der 09.06.2024 und am 01.09.2024 wird der sächsische Landtag gewählt.

Für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl werden in der Stadt Flöha neun Wahlvorstände gebildet, die den reibungslosen Verlauf der Stimmabgabe und die Stimmenauszählung im jeweiligen Wahllokal am Wahlsonntag sicherstellen. Darüber hinaus werden drei Briefwahlvorstände gebildet.

Die Wahllokale sind am Wahltag für die Stimmenabgabe von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Direkt im Anschluss erfolgt durch die Wahlvorstände die Stimmenauszählung.

Die Stadtverwaltung Flöha sucht Wahlhelfer, die in einem Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand mitarbeiten möchten. Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Wahlhelfer eine entsprechend der ausgeübten Funktion gestaffelte Entschädigungspauschale (Wahlvorsteher 60 EUR, Schriftführer 50 EUR, Beisitzer 40 EUR).

Wenn Sie uns durch Ihre Mitarbeit in einem Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand unterstützen möchten, senden Sie bitte Ihre ausgefüllte und unterschriebene Bereitschaftserklärung einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung per Post an Stadtverwaltung Flöha, Wahlbüro, Augustusburger Straße 90, 09557 Flöha oder per Mail an wahlamt@floeha.de.

Für Fragen steht Ihnen im Wahlbüro Herr Weiler telefonisch unter 03726 791108 zur Verfügung.

Die Bereitschaftserklärung finden Sie unter folgendem Link: Zum Newsbeitrag

 


Wahlen im Rückblick

Die Wahlen zum Flöhaer Stadtrat und zum Ortschaftsrat im Ortsteil Falkenau fanden am 26. Mai 2019 statt. Eine detailierte Auflistung der Ergebnisse nach Wahlbezirken finden Sie hier.



Amtliche Ergebnisse zur Wahl des Ortschaftsrates Falkenau


Wahlen zum Oberbürgermeisteramt 2022

Die Wahlen zum Flöhaer Oberbürgermeisteramt fanden am 12. Juni 2022 statt. 
Zum Oberbürgermeister der Stadt Flöha wurde Herr Volker Holuscha gewählt.

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