Der Aufgabenbereich der Ordnungsverwaltung umfasst die Arbeiten in den Bereichen:
- Genehmigungen für des Abbrennen von Lagerfeuern
- Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerken
- Aufgaben der Ortspolizeibehörde
- Abwehr von Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Anzeigen über illegale Müllentsorgung
- Sterbefälle ohne Angehörige
- Genehmigung von Großveranstaltungen
- Unterbringung von herrenlosen Tieren (überwiegend Hunde)
Bitte beachten beim Abrennen von Lagerfeuern folgende gesetzliche Bestimmungen:
- Es darf nur naturbelassenes, unbehandeltes und luftgetrocknetes Holz verbrannt werden.
- Der Verantwortliche hat abzusichern, dass die Belange des Brandschutzes beachtet werden.
- Es ist ein ausreichender Abstand zu Wohngebäuden und vor allem zu brennbaren Materialien zu halten. (Entsprechend ist die Höhe des Holzstapels anzupassen).
- Zu Wäldern ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen sind beim zuständigen Sächsischen Forstamt zu beantragen.
- Die Ausnahmegenehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn starke Winde auftreten oder die aktuelle Waldbrandwarnstufe III oder höher ausgerufen wurde. Die aktuelle Waldbrandwarnstufe ist selbstständig zu erfragen unter: Forstverwaltung Mittweida 03727 956601 bzw. https://www.mais.de/php/sachsenforst.php
- Zum Entzünden des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger (leicht brennbare Flüssigkeiten) verwendet werden.
- Es ist ausreichend Löschwasser bereitzuhalten. Vor dem Verlassen des Geländes sind sämtliche Glutreste vollständig abzulöschen.
- Bei Sturm oder starkem Wind darf das Lagerfeuer nicht angebrannt werden.
- Starker Funkenflug ist zu vermeiden, die Umgebung in der Richtung des Funkenfluges ist im Bedarfsfall zu kontrollieren.
- Die Nachtruhe der Anwohner ist zu gewährleisten (ab 22:00 Uhr). Die Lautstärke ist entsprechend anzupassen.