Aus unseren Leistungen:
Hinweise:
Nur der Eigentümer des Flurstückes ist berechtigt einen Fällantrag zu stellen!
Auf Grundlage § 19 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) in der Fassung vom 06.06.2013 gilt für den Zeitraum vom 01. März bis 30. September grundsätzliches Fällverbot. Ebenso ist in diesem Zeitraum ein grundhafter Heckenschnitt untersagt. Eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetzt kann für diese Zeit nur die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Mittelsachsen erteilen.
Telefon: 03726 791 147
Fax: 03726 791 188
eMail: hochbau@floeha.de
Adresse: Claußstraße 7, 09557 Flöha